Sogar das MANAGER MAGAZIN berichtet in der Ausgabe vom 16.07.2015 darüber, dass mehr als 10.000 Anleger von der negativen Entwicklung der POC Beteiligungsgesellschaften betroffen sein dürften. Danach fordere die Fondsgesellschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Anlegern gesamt 27 Millionen Euro zurück.
Müssen Anleger die Ausschüttungen tatsächlich zurückzahlen?
Auch wenn die Fondsgesellschaft die Ansicht vertritt, die Anleger seien aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen zur Rückzahlung zwingend verpflichtet, ist nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte Vorsicht geboten. Denn es bestehen berechtigte Zweifel daran, dass die Regelung des Gesellschaftsvertrags, die Anleger im Falle "unvorhergesehenen Liquiditätsbedarfs" zur Rückzahlung verpflichtet, wirksam ist. Sollte sich die Auffassung von CLLB Rechtsanwälte bestätigen, dass diese Regelung unwirksam ist, müssten die Anleger die geforderten Zahlungen nicht leisten.
Nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte laufen die Anleger im Falle der unberechtigten Rückzahlung darüber hinaus Gefahr, einen Totalverlust nicht nur hinsichtlich des bereits angelegten Kapitals zu erleiden, sondern auch bezüglich der Zahlungen, die die Anleger nun im Nachhinein tätigen.
CLLB Rechtsanwälte raten geschädigten Anlegern daher, sich von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten zu lassen, bevor die geforderten Ausschüttungen zurückgezahlt werden.
Welche Möglichkeiten haben Anleger darüber hinaus, ihren Schaden aus der Beteiligung zu begrenzen?
CLLB Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaft, anwaltlichen Rat von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei einzuholen, um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung prüfen zu lassen.
CLLB Rechtsanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der einzelnen POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls kann die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen oder auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Zusammenschlusses der Objektgesellschaften vorliegen. Des Weiteren raten CLLB Rechtsanwälte, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen zu lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen.