Hintergrund ist ein Rundschreiben der POC von Anfang Juli 2015, in welchem die Beteiligungsgesellschaften ihre Anleger aufforderten, die erhaltenen Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen sollten nach Angaben von POC für die Tilgung von Darlehen verwendet werden, die die kanadische Objektgesellschaft aufgenommen hat.
Anscheinend hat sich eine Vielzahl der Anleger der Aufforderung zur Rückzahlung wiedersetzt. Daher ist es nach den Darstellungen der POC erforderlich, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften zu erörtern und darüber abstimmen zu lassen, wie die Darlehen der kanadischen Objektgesellschaften abgelöst werden sollen.
Was bedeutet das für die Anleger?
CLLB Rechtsanwälte empfehlen grundsätzlich allen Anlegern, ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrnehmen. Denn nur durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung können Anleger auf den Entscheidungsprozess der POC Einfluss nehmen.
Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?
Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Empfehlenswert ist, eine sachkundige Person mit der Vertretung zu beauftragen, die in im Interesse der Anleger auftritt. Vorsicht dürfte bei einer Beauftragung der jeweiligen Treuhänderin geboten sein, da diese dem Lager der POC verbundener sein könnte als den einzelnen Anlegern.
Auch CLLB Rechtsanwälte werden für ihre Mandanten an den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen teilnehmen, um deren Interessen wahrzunehmen. Anlegern, die sich vertreten lassen möchten, empfehlen CLLB Rechtsanwälte, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und sich hinsichtlich der Möglichkeit der Mandatierung mit der Teilnahme und der Abstimmung auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beraten zu lassen.