Hierbei sollen nun die lange erwarteten Jahresabschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 vorgestellt werden. Insbesondere dürfte für die Anleger die aktuelle wirtschaftliche Situation mit Blick auf die Insolvenz der Objektgesellschaft interessant sein.
Darüber hinaus scheint die Geschäftsführung jedoch auf zwei Dinge ihr Augenmerk zu legen:
Zum einen ist vorgesehen, dass die Anleger die Geschäftsführung jeweils für die Jahre 2013 und 2014 entlasten. Ob dies jedoch im Interesse der Anleger ist, bleibt fraglich.
Zum anderen ist auffällig, dass die Fondsgesellschaften nun um einen „fairen Ausgleich“ zwischen den Gesellschaftern bemüht sind.
Hintergrund ist, dass einige der Gesellschafter auf die Aufforderung der Fondsgesellschaften ihre Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückgezahlt haben. Dies hat bereits auf den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen im September 2015 dazu geführt, dass sich zwei Lager unter den Anlegern gebildet haben. Die einen Anleger wollten nicht weiter „gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen“ und haben auf die Aufforderung zur Rückzahlung des Ausschüttungen nicht reagiert. Die andere Gruppe der Anleger hoffte auf eine Besserung der wirtschaftlichen Situation, nachdem sie bereits die Ausschüttungen zurückgezahlt hatten.
Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften ist nun der Auffassung, dass die Anleger untereinander ausgleichspflichtig sein sollten.
Wie sollen sich die Anleger nun verhalten?
CLLB Rechtsanwälte empfehlen grundsätzlich allen Anlegern, ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrnehmen. Denn nur durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung können Anleger auf den Entscheidungsprozess der POC Einfluss nehmen.
Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?
Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Empfehlenswert ist, eine sachkundige Person mit der Vertretung zu beauftragen, die im Interesse der Anleger auftritt. Vorsicht dürfte bei einer Beauftragung der jeweiligen Treuhänderin geboten sein, da diese dem Lager der POC verbundener sein könnte als den einzelnen Anlegern.
Auch CLLB Rechtsanwälte werden für ihre Mandanten an den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen teilnehmen, um deren Interessen wahrzunehmen. Anlegern, die sich vertreten lassen möchten, empfehlen CLLB Rechtsanwälte, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und sich hinsichtlich der Möglichkeit der Mandatierung mit der Teilnahme und der Abstimmung auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beraten zu lassen.