Der Geschäftsführer der BMG Middle East Investment LLC, Herr Dipl.-Ing. Gerd Wuhlert, erklärte der Kanzlei CLLB Rechstanwälte hierzu, dass ihm schriftlich von Hadef & Partners mitgeteilt worden sei, dass das Project THE CUBE im Dezemeber 2014 offiziell in den arabischen Medien ausgeschrieben wurde und dass das Dubai Land Department (DLD) den Zuschlag der RAK Holding erteilt habe.
Warum die Geschäftsführung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG und der Treuhänderin trotz Kenntnis hiervon und von einem bestehenden Übernahmeangebot der RAK Holding entgegen dem Wohle des Fonds untätig bleiben, erschließt sich Herrn Wuhlert nicht. Er warnt betroffene Anleger: "Sollte von dem Übernahmeangebot und einer Kooperation mit dem neuen Projektentwickler kein Gerauch gemacht und hierdurch das Projekt nicht fertig gestellt werden können, ist beabsichtigt, das Grundstück auf einer öffentlichen Auktion meistbietend zu versteigern. Im Falle der öffentlichen Versteigerung geht der Kaufpreis vollständig an die Bank. Dies bedeutet, dass alle Fondsinvestoren leer ausgehen."
Anleger fragen sich jetzt, was zu tun ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG - vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG - erst im Mai diesen Jahres unter Frisetzung zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG aufgefordert hatte.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung empfehlen CLLB Rechtsanwälte betroffenen Anlegern dringend, Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachzukommen, sondern die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spazialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn wie Rechtsanwältin Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, erklärt, können Ansprüche auf Schadloshaltung bestehen. Dies gilt beispielsweise gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften, wenn diese die Anleger nicht auf die diversen Risiken einer Kommanditbeteiligung - wie z.B. die Gefahr einer Rückforderung von Ausschüttungen oder das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals - vor dem Abschluss der Anlage hingewiesen haben. Es kommen weiter Schadensersatzansprüche gegenüber Prospektverantwortlichen in Betracht. Sollten Gerichte Schadensersatzansprüche der Anleger bestätigen, so sind die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Im Obsiegensfall würde der Gegner dann zur Rückzahlung der seitens der Anleger investierten Zahlungen sowie zur Freistellung von weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verurteilt werden. Auch aus einem Untätigbleiben der verantwortlichen Geschäftsführung hinsichtlich einer möglichen Übernahme des maßgeblichen Grundstücks können sich bei Eintritt eines hieraus resultierenden Schadens Schadensersatzansprüche ergeben. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.