Betroffene Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Denn in Betracht kommt für die Geschädigten insbesondere ein Vorgehen gegen die Anlageberater. "Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die dem Fonds immanenten Risiken aufgeklärt haben", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Anleger vertritt. "Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den Anlegern die Beteiligung an dem Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."
Ferner kann man sich gegebenenfalls auch die Provisions-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
"Im vorliegenden Fall dürfte die Aufklärung regelmäßig nur unzureichend erfolgt sein. So wurden nach unserer Erfahrung Anleger oftmals nicht über die bestehenden Risiken, die bis zum Totalverlust reichen, informiert. Gleiches gilt für den Umstand, dass kein geregelter Zweitmarkt besteht, was angesichts der Mindestlaufzeit bis 2020 für viele Anleger überaus problematisch sein kann. Auch die Darlehensquote von fast zwei Dritteln des Kommanditkapitals und die sich aus der Fremdfinanzierung ergebenden Risiken wurde wohl nur selten in der notwendigen Deutlichkeit erläutert. Dieses gilt auch für die Höhe der Vertriebsprovisionen in zweistelliger Höhe", so Rechtsanwalt Luber weiter.
Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.