Wie die Treuhandgesellschaft in ihrem Schreiben vom 28.06.2012 erklärt, wurden die Gesellschafter der Rike zur Vermeidung einer Insolvenz aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen von 32 % an die MS RIKE GmbH & Co. KG zurückzuzahlen. Nachdem Anleger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, hat die MS RIKE GmbH & Co. KG mit der finanzierenden Bank zur Sanierung eine Prozessstandschaftsvereinbarung geschlossen. Hierdurch wird die MS RIKE GmbH & Co. KG von der Bank ermächtigt, die der Bank zustehenden Ansprüche nach § 172 Abs. 4 HGB geltend zu machen.
Insgesamt scheinen die Aussichten für einen erfolgreichen Fortbestand der Gesellschaft aber wohl nicht gerade günstig zu sein. Denn wie die Treuhänderin weiter ausführt, ist die MS Rike seit einem Jahr beschäftigungslos und ankert sei Oktober 2011 auf Reede vor Honkong. Bei weiterer Beschäftigungslosigkeit soll daher ein kurzfristiger Verkauf des Schiffes möglich sein. Die Entscheidung über die Zukunft der MS RIKE GmbH & Co. KG werde die Geschäftsführung der Rike zusammen mit der finanzierenden Bank treffen.
"Wir halten das Vorgehen der MS RIKE GmbH & Co.KG aus mehreren Gesichtspunkten für unbegründet", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. "Die Ansprüche der Fondsgesellschaft sind unserer Ansicht nach nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere besteht nach unserer Einschätzung überhaupt kein unmittelbarer Anspruch gegen die Anleger, da sich diese nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an der MS RIKE GmbH & Co .KG beteiligt haben. Darüber hinaus können die Anleger u.U. mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung aufrechnen."
Außerdem können die Anleger versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. "Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so CLLB Rechtsanwälte weiter. "Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.