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Schiffsfonds in der Krise

Teil 27: 2. Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds / Anleger werden zur Kapitalerhöhung aufgefordert

(lifePR) (München, )
Die Anleger des 2. Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds GmbH & Co. KG wurden nun von der Gesellschaft aufgefordert, eine Kapitalerhöhung in Höhe von 15 Prozent des Nominalkapitals zu leisten. Wie die Treuhandgesellschaft mitteilt, sei dies aufgrund des nicht berechenbaren Markteinbruchs im letzten Quartal des Jahres 2011 und zu Beginn des Jahres 2012 mit einem erneut dramatischen Ratenverfall erforderlich. Sollten die Anleger der Zahlungsaufforderung nicht in ausreichendem Maße folge leisten, würden die Schiffsgesellschaften voraussichtlich in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Ein dann notwendiger Verkauf der Schiffe auf aktuell äußerst niedrigem Preisniveau würde nur ausreichen, um die Bankverbindlichkeiten zurückzuführen. Eine weitere Rückzahlung an die Anleger könne aber nicht erfolgen.

"Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende Zahlung nicht leisten, besteht das Risiko, dass sie auch das bereits investierte Kapital verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfondsgeschädigte vertritt. "Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man auch auf die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück greifen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Rechtsanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
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