Das wesentliche Argument der Versicherer, der Verweis auf das Tragen von Beatmungsmasken (CPAP), als sog. Goldstandard, kann aus Sicht der Kanzlei CLLB bereits aus rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
Zudem bestätigten die von Seiten der Kanzlei CLLB beantragten gerichtlichen Sachverständigen, dass die Patienten auch aus medizinischen Gründen nicht auf das Tragen von Masken verwiesen werden dürfen. Ein frustraner CPAP Versuch sei demnach nicht mal notwendige Voraussetzung, um den Eingriff zu indizieren.
Vielmehr können auch operative Heilbehandlungen in Form von bimaxillären Umstellungsosteotomien medizinisch notwendig sein. Durch die Operation werden die Atemwege erweitert, was den Leitlinien des Fachgremiums entsprechend, eine „hocheffektive Therapie der obstruktiven Schlafapnoe“ darstellen kann.
Dementsprechend haben bisher alle gerichtlich bestellten Sachverständigengutachter die medizinische Notwendigkeit einer solchen Operation bejaht.
Sämtliche Gutachten bestätigten, dass die Grunderkrankung, in Form der Verengung der Luftwege, durch die CPAP Beatmung nicht beseitigt wird. Zudem verbleibt bei der CPAP Beatmung für den Patienten ein kardiovaskuläres Risiko und das Risiko, Schlaganfälle zu erleiden.
Die Operationen waren daher als medizinisch notwendig und indiziert anzusehen, so die Gutachter.
Für Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve, welcher die Verfahren in der Kanzlei CLLB für die betroffenen Patienten betreut, stellen die Gutachten einen weiteren Durchbruch zugunsten der Schlafapnoepatienten dar, ihre Kosten für die Operation in vollem Umfang von der Versicherung erstattet zu bekommen Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist daher zuversichtlich, auch weitere Verfahren zugunsten der Patienten erfolgreich abzuschließen.
Pressekontakt: István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft m. b. B. , Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Tel: 030 – 288 789 60, Fax: 030 – 288 789 620; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de