Die Klägerin hatte die Kupferspirale Nova Plus T 380 CU des Hersteller Eurogine benutzt und die Kontrolltermine regelmäßig eingehalten. Die Spirale erwies sich als schadhaft und ein horizontales Kunststoffärmchen ist abgebrochen. Bei einer Kontrolluntersuchung stellte sich heraus, dass die Spirale dadurch nicht mehr in der richtigen Position und der Empfängnisschutz dadurch nicht mehr gegeben war.
Die Spirale musste entfernt werden. Bei einer Operation unter Vollnarkose sollte auch der abgebrochene Seitenarm entfernt werden, konnte aber nicht gefunden werden. Bei der Klägerin kam es nach dem Eingriff zu starken Nachblutungen und Schmerzen. Da Eurogine für das mangelhafte Produkt verantwortlich sei, nahm die Klägerin das Unternehmen auf Schmerzensgeld in Anspruch.
Das Bezirksgericht Klagenfurt folgte weitgehend den Ausführungen der Klägerin. Aufgrund eines Materialfehlers sei ein Kunststoffarm abgebrochen, so dass die Spirale verrutschte und entfernt werden musste. Eurogine habe selbst ausgeführt, dass es bei bestimmten Chargen der Spirale zu einem Materialfehler gekommen ist. 2018 sei diesbezüglich eine Warnmeldung herausgegeben worden. Die behandelnde Gynäkologin hatte von dieser Warnmeldung allerdings erst Kenntnis, nachdem sie die Spirale bei der Klägerin eingesetzt hatte.
Ein Sachverständiger habe klar belegt, dass eine einwandfreie Spirale nicht verrutscht. Zudem sei auch die operative Entfernung des abgebrochenen Seitenarmes laut Sachverständigengutachten medizinisch klar indiziert gewesen, so das Gericht.
Die Klägerin habe in Folge des Eingriffs starke Schmerzen gehabt. Ursächlich sei die fehlerhafte Spirale gewesen. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schmerzensgeld für alle eingetretenen und zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, entschied das Gericht in Klagenfurt.
„Als Herstellerin der fehlerhaften Spiralen steht Eurogine in der Haftung. Das hat nun erstmals ein Gericht entschieden. Damit ist der Weg für weitere Klagen betroffener Frauen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld frei“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
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