Im Dezember 2015 hatte die Scholz Holding GmbH noch mitgeteilt, dass die Scholz Gruppe mit ihren bestehenden Finanzierungspartnern eine zusätzliche Finanzierungslinie im Volumen von bis zu 50 Mio. Euro vereinbart habe und dadurch die Finanzierung der Gruppe für das kommende Jahr und damit auch für den laufenden Investorenprozess gesichert sei. Am 14.01.2016 teilte die Scholz Holding GmbH sodann mit, dass sie im Rahmen ihrer Verhandlungen mit bestimmten Gläubigern über eine mögliche Strukturierung ihrer Finanzverbindlichkeiten ihren Geschäftssitz von Essingen nach London verlegen wird. Kurze Zeit später kam die Mitteilung, dass die Rechtsanwältin Frau Dr. Ulla Reisch vom Handelsgericht Wien (die Anleihe wurde nach österreichischem Recht begeben) als Kuratorin bestellt wurde, um eine gemeinsame Vertretung der Anleihegläubiger zu gewährleisten. Die Kuratorin soll die Interessen der Anleihegläubiger bei der Restrukturierung wahrnehmen und entsprechende Verhandlungen führen. So soll wohl unter anderem eine Stundung der am 08.03.2016 fälligen Zinszahlungen an die Anleihegläubiger erreicht werden.
Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB empfiehlt Anleihegläubigern der Scholz Holding GmbH, denen die Anleihe von einem Berater empfohlen wurde und die sich schlecht beraten fühlen, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, um sich hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche anwaltlich beraten zu lassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So haben diese den Anleger „anleger- und objektgerecht“ zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages gegenüber dem Anlageberater geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.