Die insolvente Shedlin Capital AG hat privaten Anlegern die Möglichkeit geboten, ihr Kapital in verschiedene Publikumsfonds zu platzieren. Insofern können auch die Anleger dieser geschlossenen Fonds betroffen sein, da aufgrund der Insolvenz der Emittentin auch die Zukunft dieser Gesellschaften fraglich ist. Hierbei handelt es sich um Fonds, die weltweit in die Wirtschafts- und Immobilienentwicklungen beispielsweise in Brasilien, China und Osteuropa investieren, so Shedlin Middle East Health Care Fonds I und II (Abu Dhabi), Shedlin Chinese Property I (China), Shedlin Latin American Property I (Brasilien), Shedlin Infrastructure I und II (Solarkraft in Bulgarien), Shedlin New European Frontiers III (Rumänien, Bulgarien, Russland).
Trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen die Betroffenen nicht chancenlos da. Im Raum stehen in Einzelfällen Ansprüche gegen die Anlagevermittler oder -berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaften. Zu prüfen kann insbesondere sein, ob Ansprüche aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. "Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweiligen Anlageberater ihren Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind", so Rechtsanwältin Ulrike Pfeifer von CLLB Rechtsanwälte. "Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der Anlageberater verpflichtet ist, die konkreten Anlageziele des Anlegers sowie seine individuelle Risikoneigung bei einer Empfehlung zu beachten, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachkommt. Aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe, hat der Berater vollständig und ausführlich über die bestehenden Risiken der Anlage aufzuklären. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger." Die Anleger können für diese Fälle neben der Rückabwicklung ihrer Beteiligungen auch Rückzahlung des investierten Kapitals geltend machen.
Sofern die Anlage über einen für Banken tätigen Berater erfolgte, kann auch die sog. "kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung finden. Danach sind diese Anlagerberater grundsätzlich verpflichtet auf den Erhalt der Rückvergütungen unaufgefordert hinzuweisen.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher betroffenen Anlegern etwaige Ansprüche gegen sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgegner, insbesondere die konkreten Anlageberater, sowie gegenüber Vertriebspartnern, Verantwortliche und die persönlich haftende Gesellschafterin aller Fonds, die Shedlin Management GmbH sowie die Treuhänderin Aureus Treuhand GmbH prüfen zu lassen. Auch eine Interessenvertretung im Insolvenzverfahren sollte geprüft werden.
Pressekontakt: Rechtsanwältin Ulrike Pfeifer, Dircksenstraße 47, 10178 Berlin; Fon: +49 (0)30 288 789 6-0, Fax: +49 (0)30 288 789 6-20 Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de