Mehrere Anleger wandten sich nach Erhalt des Schreibens an CLLB und fragten, wie sie sich nun verhalten sollen. CLLB rät den Anlegern von Herrn Hamberger zunächst einen Existenznachweis der erworbenen Anlagen zu verlangen. Exemplarisch bietet sich hierfür folgendes Schreiben an:
„Sehr geehrter Herr Hamberger,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
ich benötige einen Nachweis, dass die von mir erworbene Solaranlage auch tatsächlich existiert. Ich fordere Sie daher auf, mir bis spätestens
Mittwoch, den 18.11.2015
einen entsprechenden Nachweis zu übersenden. Sollte innerhalb vorgenannter Frist kein Nachweis eingehen, gehe ich davon aus, dass es die von mir erworbene Anlage nicht gibt, wie es auch im Fernsehbericht im MDR zu sehen war.
Mit freundlichen Grüssen
Vorname, Name“
Wie berichtet, wurden zwischenzeitlich von der Kanzlei CLLB mehrere Urteile gegen die Solar 9580 erstritten, in denen Herr Hamberger zur Zahlung ausstehender Pachtzinsen verurteilt wurde. Daneben wurde Herr Hamberger verurteilt, den Klägern die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe zu erstatten. Die ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Solar 9580 verliefen erfolgreich. Die ersten von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger haben ihr Geld bekommen.
CLLB hält die Aufforderung zur Rückzahlung erhaltener Pachtzinsen in Höhe der darin enthaltenen Mehrwertsteuer zum gegenwärtigen Zeitpunkt für Sie für irrelevant, da den übersendeten Unterlagen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Verpachtung an die jeweiligen Anleger überhaupt davon betroffen ist. Darüber hinaus kann den hier vorliegenden Solar9580 Unterlagen auch nicht entnommen werden, dass Zahlungsbedingung der Pachtzinsen war, dass Herr Hamberger dies in irgendeiner Art und Weise steuerlich geltend machen kann.
Die Kanzlei CLLB rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Ggf. kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung in Betracht. Diese Ansprüche richten sich gegen Vermittler und Verkäufer der Solaranlagen. Im Falle der vollständigen Rückabwicklung, wären die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Solaranlagen nie erworben.
CLLB Rechtsanwälte verfolgt die weitere Entwicklung und berichtet weiter.