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Solar 9580 e.K.: Anleger erhalten Infoschreiben von Herrn Hamberger

Handlungsempfehlungen von CLLB Rechtsanwälte

(lifePR) (München / Berlin, )
Datiert auf den 05.10.2015 erhielten eine Vielzahl von Anlegern der Solar 9580 ein Schreiben von Herrn Reiner Hamberger, in dem dieser auf „nicht vorhersehbare und kalkulierbare zeitlich geänderte und gekürzte Zahlungen Seitens der zuständigen Institutionen bzw. staatlichen Stellen“, hinweist und versucht, damit die ausstehenden Pachtzahlungen zu erklären. Weiter wird den Anlegern angeboten, an Verhandlungen über den Verkauf ihrer Solarmodule teilzunehmen.

Mehrere Anleger wandten sich nach Erhalt des Schreibens an CLLB und fragten, wie sie sich nun verhalten sollen. CLLB rät den Anlegern von Herrn Hamberger zunächst einen Existenznachweis der erworbenen Anlagen zu verlangen. Exemplarisch bietet sich hierfür folgendes Schreiben an:

„Sehr geehrter Herr Hamberger,

vielen Dank für Ihr Schreiben.

Bevor ich eine Entscheidung treffen, benötige ich einen Nachweis, dass die von mir erworbene Solaranlage auch tatsächlich existiert. Ich fordere Sie daher auf, mir bis spätestens

Mittwoch, den 14.10.2015

einen entsprechenden Nachweis zu übersenden. Sollte innerhalb vorgenannter Frist kein Nachweis eingehen, gehe ich davon aus, dass es die von mir erworbene Anlage nicht gibt.

Mit freundlichen Grüssen

Vorname, Name“

Wie berichtet, wurden zwischenzeitlich von der Kanzlei CLLB mehrere Urteile gegen die Solar 9580 erstritten, in denen Herr Hamberger zur Zahlung ausstehender Pachtzinsen verurteilt wurde. Daneben wurde Herr Hambeger verurteilt, den Klägern die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe zu erstatten. Die ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Solar 9580 verliefen erfolgreich. Die ersten von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger haben ihr Geld bekommen.

Die Kanzlei CLLB rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Ggf. kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung in Betracht. Diese Ansprüche richten sich gegen Vermittler und Verkäufer der Solaranlagen. Im Falle der vollständigen Rückabwicklung, wären die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Solaranlagen nie erworben.

CLLB Rechtsanwälte verfolgt die weitere Entwicklung und berichtet weiter.

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