Der nach eigenen Angaben spielsüchtige Kläger hatte zwischen dem 20. Februar und 4. März 2021 bei Sportwetten insgesamt 5.380 Euro verloren. „Die Anbieterin hat zugelassen, dass unser Mandant mehr als die zulässigen 1.000 Euro im Monat einsetzen konnte und damit gegen die ihr erteilte Glücksspielkonzession verstoßen. Wir haben daher die Einsätze, die über das Limit von 1.000 Euro hinausgehen, zurückgefordert“, so Rechtsanwalt Cocron. Da der Spieler aufgrund seiner Spielsucht in das Spielersperrsystem OASIS eingetragen war, hätte seine Teilnahme an den Wetten zudem nicht zugelassen werden dürfen.
Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seines Wetteinsatzes in Höhe der geltend gemachten 4.380 Euro plus Zinsen, entschied das AG Ludwigslust. Da die geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag (2012/2020) nichtig seien, habe die Anbieterin die Wetteinsätze ohne Rechtsgrund erhalten und müsse den Verlust erstatten, so das Gericht.
Zur Begründung führte es weiter aus, dass der Kläger nachweislich in das Spielersperrsystem OASIS eingetragen ist. Gemäß § 21 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag (2012/2020) dürften gesperrte Spieler nicht an Wetten teilnehmen. Zweck der Norm sei es, gesperrte Spieler vor finanziellen Verlusten zu schützen. Insbesondere gelte sie auch dem Schutz von spielsüchtigen Spielern vor sich selbst. Die geschlossenen Spielverträge seien daher nichtig. Aus der Regelung aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebe sich zudem, dass es Aufgabe des Veranstalters ist, sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an den Wetten teilnehmen können, so das AG Ludwigslust.
„Sowohl bei Online-Sportwetten als auch bei Online-Glücksspielen, für die bis zum 1. Juli 2021 ein weitreichendes Verbot in Deutschland galt, bestehen gute Chancen, scheinbar schon verlorene Einsätze wieder zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
Mehr Informationen: https://www.cllb.de/online-casino-geld-zurueck-mit-anwalt