Als Begründung führte das Gericht aus, dass es Sparkasse pflichtwidrig unterlassen hatte, den Anleger über die von Seiten der Fondsgesellschaft gezahlten Provisionen (Kick Backs) aufzuklären.
Seitens der Sparkasse wurden nach Presseberichten Provisionen in Höhe von sieben bis acht Prozent für der Vermittlung der Fondsanteile kassiert, ohne dass deren Kunden hierüber aufgeklärt wurden.
Das Urteil des LG Hannover stellte nun klar, dass die Sparkasse verpflichtet gewesen wäre, ihren Kunden über die erhaltenen Rückvergütungen aufzuklären.
"Das Urteil ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung eines gestärkten Anlegerschutzes", erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger der Hannover Leasing Gruppe vertritt.
Die Sparkasse wurde vom LG Hannover zur vollen Rückabwicklung der Beteiligungen des Anlegers verurteilt. Der Anleger muss daher nun von der Sparkasse so gestellt werden, als hätte er die Beteiligungen an den beiden Medienfonds nie erworben. Zudem muss die Sparkasse auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten erstatten, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.
Das Urteil ist insbesondere für Anleger der beiden Fonds "Kaledo Zweite Production GmbH & Co, KG sowie der Montranus Dritte Beteiligungs- GmBH & Co. Verwaltungs- KG interessant. In beide Fonds wurden von 10.000 Anlegern über eine Milliarde Euro Eigenkapital investiert.
Wie der Presse weiter zu entnehmen ist, droht Anlegern aufgrund erheblicher Probleme der Medienfonds der Hannover Leasing Gruppe bei der Verwertung der finanzierten Filme sowie weiteren fondsspezifischen Risken im schlimmsten Fall mittlerweile sogar der Totalverlust ihrer Anlage.
Anleger von Medienfonds sollten daher prüfen, ob ihnen Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater und Banken zustehen.
"Da die möglichen Schadenersatzansprüche gegen Banken und Anlageberater auf Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen gerichtet sind, ist die Prüfung dieser Ansprüche immer zu empfehlen", erklärt Rechtsanwalt Cocron.
Bei den zuletzt bekannt gewordenen Entscheidungen haben die Gerichte zudem bestätigt, dass sich Anleger etwaige erhaltene Steuervorteile nicht auf die ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche anrechnen lassen müssen. Lediglich die bereits erhaltenen Ausschüttungen sind schadensmindernd zu berücksichtigen, so die Gerichte.
Sofern die Beteiligungen über Darlehen finanziert wurden, sind die Anleger im Rahmen der Schadenersatzverpflichtung auch von diesen Verbindlichkeiten freizustellen.