Mit Urteil vom 13.04.2015 hatte das Landgericht Berlin einer von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen, da die betroffene Beratungsgesellschaft die Anlegerin nicht anlegergerecht beraten hatte.
Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass „die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung mit Totalverlustrisiko und mit dem Risiko der Nachschusspflicht bezüglich erhaltenener Ausschüttungen nicht auf die persönlichen Verhältnisse der Anlegerin zugeschnitten“ war.
Das Landgericht Berlin nahm dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug, wonach bei der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigt und das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand vorab abgeklärt werden müssen.
Das Landgericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass die Geldanlage in erster Linie der Altersvorsorge dienen sollte und dass daher eine sichere Kapitalanlage hätte empfohlen werden müssen.
Das Gericht verurteilte die Beratungsgesellschaft zur Rückzahlung der in die Beteiligung investierten Beträge.
Frau Rechtsanwältin Linz, Rechtsanwältin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hatte, rät betroffenen Anlegern, den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Frau Rechtsanwältin Linz erklärt: „Nach Angaben von diversen unserer TIV-Mandanten liefen Beratungsgespräche nach einem bestimmten Beratungsmuster ab. So fand in einer Vielzahl von Fällen keine Aufklärung über das bestehende Totalverlustrisiko, das Fehlen eines Zweitmarkts, die Gefahr einer Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen (diese wurden vielfach als feste Rendite bzw. Gewinne dargestellt) sowie weitere aufklärungspflichtige Umstände statt. Zudem wurde die Beteiligung häufig als sichere Investition und als für die Altersvorsorge geeignet präsentiert.“
Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Aufklärung des Anlegers über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig sein muss, während die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Anlegers vor Zeichnung vertretbar sein muss. Die Grenze einer anlegergerechten Beratung ist z. B. dann überschritten, wenn der Berater einem Anleger, der eine sichere Anlage für die Altersvorsorge wünscht, eine unternehmerische Beteiligung empfiehlt.
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.