Hintergrund des aktuellen Urteils ist, dass Spotify im Mai 2021 die Nutzugsbedingungen geändert und dabei auch eine Klausel zur Preiserhöhung verankert hat. Demnach soll Spotify berechtigt sein, die Abo-Gebühren und sonstige Preise „nach billigem Ermessen“ zu ändern, um so steigende Gesamtkosten auszugleichen. Dazu zählen bspw. Produktionskosten, Personalkosten, Lizenzkosten, Steuern und noch einige andere Kosten. „Nach der Klausel kann Spotify steigende Kosten an die Kunden weitergeben, muss sinkende Kosten aber nicht an die Verbraucher weitergeben“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Diese einseitige Klausel war der Verbraucherzentrale ein Dorn im Auge, weil der Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt werde. Das sah auch das LG Berlin so. Es führte aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH bei Preisänderungen nicht nur gestiegene, sondern auch gesunkene Kosten berücksichtigt und an die Kunden weitergegeben werden müssen. Eine solche Verpflichtung enthalte die Spotify-Klausel jedoch nicht. Das führe zu einer einseitigen Benachteiligung der Verbraucher. Die Preiserhöhung sei daher unzulässig, entschied das LG Berlin.
Dem Argument Spotifys, dass die Kosten für Streamingdienste ohnehin nur steigen und nicht fallen würden, erteilte das Gericht eine Absage. Als Beispiel für eine Kostensenkung nannte das Gericht die Senkung der Umsatzsteuer 2020. Spotify habe diese auch an die Kunden weitergegeben, nach der neuen Regelung zur Preisanpassung wäre es dazu aber nicht mehr verpflichtet. Weiter stellte das Gericht klar, dass auch die Möglichkeit den Vertrag jederzeit zu kündigen, die Benachteiligung durch die Preisänderungsklausel nicht ausgleiche.
Spotify droht eine Strafzahlung, wenn die Preisanpassungsklausel weiter verwendet wird. Allerdings ist das Urteil – genauso wie bei Netflix – noch nicht rechtskräftig.
Im Februar 2022 hat auch der Streamingdienst DAZN die Preise erhöht. Auch hier hat die Verbraucherzentrale Klage eingereicht.
„Die Urteile zeigen, dass es gute Chancen gibt, gegen Preiserhöhungen vorzugehen und die Rückerstattung der Gebühren zu verlangen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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