Nach Auswertung von Unterlagen, die unserer Kanzlei zur Verfügung stehen, sind wir der Auffassung, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater und die Komplementärin der beiden Fonds bestehen. Zum einen scheint die Beratung – nach Schilderung des Anlegers - fehlerhaft gewesen zu sein. So sind dem Anleger nach seiner Mitteilung die V Plus Fonds als auch zur Altersvorsorge geeignet empfohlen worden. Weiter teilte der Anleger mit, dass im Rahmen des Beratungsgesprächs weder auf das Totalverlustrisiko noch auf die hohe Weichkostenquote, die extrem lange Laufzeit und die eingeschränkte Handelbarkeit hingewiesen worden sei. Zum anderen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, vertreten wir die Auffassung, dass die Verkaufsprospekte der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG und der der V + GmbH & Co. Fonds 2 KG – wie im Übrigen auch der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG - fehlerhaft sind. Auf erkennbar vorhandene Prospektfehler muss der Anlageberater den Anleger ebenfalls hinweisen. Neben dem Anlageberater ist auch die Komplementärin der Fonds verpflichtet, die Anleger richtig aufzuklären. Diese muss sich grundsätzlich sogar eine eventuell fehlerhafte Risikoaufklärung des Vermittlers zurechnen lassen.
Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche erhält der Anleger das gesamte eingesetzte Kapital zurück und wird von allen weiteren Zahlungsverpflichtungen freigestellt. Im Gegenzug ist freilich die Beteiligung auf den Anspruchsgegner zu übertragen.
CLLB Rechtsanwälte empfiehlt daher Anlegern der V Plus Fonds, die sich schlecht beraten fühlen und/oder von dem Fonds trennen wollen, die Kontaktaufnahme zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, um sich hinsichtlich möglicher Optionen zur Durchsetzung von Ansprüchen und auch im Hinblick auf einen Ausstieg aus dem Fonds qualifizierten Rat einzuholen. Dies insbesondere deshalb, weil neben der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch die Möglichkeit der Kündigung oder Stilllegung bestehen kann. Dies dürfte vor allem für Ratenzahler interessant sein. In vielen Fällen dürften überdies eventuell vorhandene
Rechtschutzversicherungen der betroffenen Anleger die Kosten eines anwaltlichen Tätigwerdens und eines ggf. erforderlichen Klageverfahrens übernehmen, so Rechtsanwalt Kainz weiter. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bietet den Betroffenen an, für sie kostenlos eine Deckungsanfrage bei der entsprechenden Rechtsschutzversicherung zu stellen