Online-Glücksspiele waren bis zum 1. Juli 2021 in Deutschland gemäß Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich verboten. Das Verbot umfasst auch Sportwetten im Internet, allerdings konnten die Bundesländer für Online-Sportwetten Genehmigungen erteilen.
Das LG Siegen hatte entschieden, dass die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielvertrag verstoßen hat und die geschlossenen Verträge mit dem Kläger daher nichtig sind. Folge ist, dass die Beklagte den Verlust zurückzahlen muss.
Dagegen wehrte sich die Anbieterin der Online-Glücksspiele und legte Berufung ein. Sie argumentierte, dass das Totalverbot von Online-Casinospielen gegen EU-Recht verstoßen habe. Zudem sei auch die Ungleichbehandlung von Online-Casinospielen und Online-Sportwetten nicht gerechtfertigt gewesen, da Casinospiele nicht gefährlicher als Sportwetten seien, so die Beklagte.
Dieser Argumentation erteilte das OLG Hamm eine Absage. Das grundsätzliche Verbot von Online-Glücksspielen sei gerechtfertigt gewesen, da von Glücksspielen im Internet eine deutlich größere Gefahr ausgehe als von stationären Glücksspielen. Das OLG verwies auf zahlreiche Studien, die sich mit der Suchtgefahr von Online-Glücksspielen befassen. Eine systematische Auswertung diesbezüglicher Studien der vergangenen zehn Jahre habe gezeigt, dass bei Online-Glücksspielen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bzw. besondere Suchtgefahren bestehen.
Auch die Reform des Glücksspielstaatsvertrags, nach der seit dem 1. Juli 2021 Lizenzen für das Anbieten von Online-Glücksspielen vergeben werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ändere an dieser Einschätzung nichts, führte das Gericht weiter aus. Auch hier hätten die Bundesländer das vergleichsweise höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag hinreichend dargestellt. Die Neuregelung sei daher nicht erfolgt, weil es Bedenken gegeben habe, dass das Verbot von Online-Glücksspielen gegen europäisches Recht verstoße. Vielmehr sei die Reform vorrangig mit dem Ziel der Schwarzmarktbekämpfung und zur Effektivitätssteigerung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen erfolgt, machte das OLG Hamm deutlich. Das lasse nicht den Rückschluss zu, dass die vorherige Regelung rechtswidrig war, so das Gericht weiter.
Das grundsätzliche Verbot von Online-Glücksspielen habe mit europäischen Recht im Einklang gestanden. Dass für Lotterien und Sportwetten im Internet Genehmigungen erteilt werden konnten, stehe dazu nicht im Widerspruch, da hier eine geringere Suchtgefahr besteht, stellte das OLG Hamm klar und wies die Berufung zurück.
„Anbieter illegaler Online-Glücksspiele verweisen immer wieder darauf, dass das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag gegen europäisches Recht verstoße. Dieses Argument haben neben dem OLG Hamm schon zahlreiche Gerichte zurückgewiesen. Das zeigt, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus Online-Glücksspielen inklusive Online-Sportwetten zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.