Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte zwischen 2015 und 2020 über eine deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei unterm Strich fast 152.000 Euro verspielt. Online-Glücksspiele waren in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 allerdings grundsätzlich verboten. „Die Beklagte hat mit ihrem Angebot gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Wir haben für unseren Mandanten, der das Verbot nicht kannte, daher die Rückzahlung seiner Verluste gefordert“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Das LG Braunschweig gab der Klage statt. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag waren Online-Glücksspiele im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland verboten. Die Beklagte habe gegen dieses Verbot verstoßen, indem sie ihr Angebot auch Spielern in Deutschland bzw. im konkreten Fall in Niedersachsen zugänglich gemacht hat. Die abgeschlossenen Verträge seien daher nichtig, so dass die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe. Sie müsse dem Kläger darum seinen Verlust vollständig erstatten, urteilte das LG Braunschweig.
Trotz des Verbots haben die Veranstalter ihre Glücksspielangebote immer wieder auch für Spieler in Deutschland zugänglich gemacht. Für die deutschen Behörden sei es schwierig gewesen, gegen diesen Schwarzmarkt vorzugehen. Aufgrund der Ineffizienz der aufsichts- und strafrechtlichen Maßnahmen, sei es umso wichtiger, eine zivilrechtliche Nichtigkeit der abgeschlossenen Spielverträge anzunehmen, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt, führte das Gericht aus. Der Rückforderungsanspruch der Spieler verhelfe dem Verbot zu mehr Nachdruck. Ansonsten bestehe für die Veranstalter illegaler Glücksspiele nur ein Anreiz, ihr Angebot aufrechtzuerhalten.
Dem Rückforderungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er an verbotenen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Eine Kenntnis von dem Verbot könne nicht vorausgesetzt werden. Daran änderten auch Hinweise in der Werbung, dass sich das Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein richtet, nichts. Zumal die Beklagte über eine Lizenz in Malta verfügte und sich mit ihrer deutschsprachigen Webseite an Spieler in Deutschland wandte. Das Fehlen der notwendigen Lizenz musste sich den Spielern daher nicht per se aufdrängen. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass der Kläger das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen hat, so da LG Braunschweig.
Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Denn die dreijährige Verjährungsfrist beginne erst mit der Kenntnis des Klägers von der Illegalität des Angebots, in diesem Fall erst 2022, machte das Gericht deutlich.
„Das Verbot von Online-Glücksspielen wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und zulässig sind Glücksspiele im Internet nur, wenn der Veranstalter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügt, was nach wie vor häufig nicht der Fall ist. Spieler haben daher gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.