Laut Glücksspielstaatsvertrag war nicht nur das Veranstalten von Online-Glücksspielen in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag galt auch ein Mitwirkungsverbot. „Das heißt, dass es im Zusammenhang mit illegalen Online-Glücksspielen verboten ist, an den Zahlungen für die Spieleinsätze mitzuwirken oder sie zu ermöglichen. Banken oder Zahlungsdienstleister, die mit ihrem Angebot das Tätigen der Einsätze im Online-Casino erst ermöglichen, haben daher keinen Zahlungsanspruch gegen den Spieler. Das hat nun erstmals ein Gericht in zweiter Instanz entschieden und damit die Rechte der Spieler erheblich gestärkt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
In dem vorliegenden Fall hatte der Spieler ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister in England und zahlte dort mittels mehrerer Überweisungen vom Konto seiner Hausbank in Deutschland insgesamt 5.750 Euro ein. Sobald die Bestätigung der Zahlungsanweisung bei dem Zahlungsdienstleister vorliegt, stellt er das Geld dem Kunden zur Verfügung, auch wenn es noch nicht tatsächlich eingegangen ist. So eine Gutschreibung dauert in der Regel einige Tage. So war es auch hier und die Hausbank des Spielers stornierte einige Überweisungen des Spielers in Höhe von 2.500 Euro, weil das Konto offenbar keine ausreichende Deckung aufgewiesen hat.
Das Geld hatte der Spieler aber schon im Online-Casino verzockt und so verlangte der Zahlungsdienstleister den stornierten Aufladebetrag in Höhe von 2.500 Euro. Die Klage war zunächst erfolgreich. Im Berufungsverfahren kippte das Gericht jedoch das erstinstanzliche Urteil und entschied, dass der Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf das Geld habe. Dazu fehle es an einer rechtlichen Grundlage, so das Gericht.
Zwar habe der Zahlungsdienstleister für die Zahlungen im Auftrag des Kunden einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Dieser Anspruch bestehe aber nicht, wenn die Zahlungen für die Besorgung verbotener Geschäfte erfolgt sind. Hier sei offensichtlich gewesen, dass die Zahlungen an einen Empfänger gingen, der illegale Online-Casinospiele anbietet, mit dem der Zahlungsdienstleister zudem einen Kooperationsvertrag geschlossen hat. Der klagende Zahlungsdienstleister könne daher nicht anführen, dass es nicht ersichtlich gewesen sei, welchem Zweck die Zahlungen dienen sollten. Er habe gegen das Mitwirkungsverbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und daher keinen rechtlichen Anspruch auf die Erstattung der stornierten Beträge in Höhe von 2.500 Euro, führte das Gericht aus.
„Da die Forderung des Zahlungsdienstleisters auf einem verbotenen Rechtsgeschäft beruht, ist sie nichtig. Das Urteil zeigt, dass gute Chancen bestehen, sich gegen die Forderungen der Zahlungsdienstleister zu wehren. Ignorieren darf man sie aber nicht. Zudem bestehen auch gute Aussichten, verloren geglaubtes Geld vom Online-Casino zurückzufordern, wie zahlreiche Urteile zeigen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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