In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband eine Bausparkasse auf Unterlassung der Verwendung der Bedingung gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen, das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 21.05.2015, Az.: Bi 6 O 50/15) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 19.11.2015, Az.: 2 U 75/15) haben die Klage des Verbraucherschutzverbandes - mit aus Sicht von CLLB Rechtsanwälten nicht überzeugenden Argumenten - abgewiesen. Dem ist der u.a. für das Bankenrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs entgegengetreten und hat erneut eine verbrauerfreundliche und zu begrüßende Entscheidung getroffen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt die Regelung der Darlehensgebühr eine sogenannte Preisnebenabrede dar. Weil die Regelung der Abgeltung des Verwaltungsaufwands, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfalle bepreist wird und mit der Gebühr somit keine konkrete vertragliche Gegenleistung von den Bausparern bezahlt wird, weicht die Bedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Konsequenz dessen ist, dass die Bedingung unwirksam ist. Verbraucher können somit grundsätzlich zu Unrecht gezahlte Gebühren von den Bausparkassen zurückfordern.
Nach dem gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge muss das Entgelt für die Darlehnsgewährung grundsätzlich ein laufzeitabhängiger Zins sein. Dies führt dazu, dass eine nicht laufzeitabhängige Ausgestaltung, wie vorliegend in Form einer festgeschriebenen Gebühr, unzulässig sein kann. Hinzu kam in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch, dass die Verwendung von Entgeltklauseln in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge wie auch sonst in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar ist, wenn der Verbraucher für Tätigkeiten zur Kasse gebeten wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend in seinem eigenen Interesse erbringt. Genau dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bei der streitgegenständlichen Bedingung der Fall.
Von dem Urteil können mehrere Tausend Bausparer profitieren, sofern sie ihre Rechte zeitnah geltend machen. Zur Frage der Verjährung hat sich der Bundesgerichtshof nicht geäußert, weil dies bei Unterlassungsklagen regelmäßig, wie vorliegend, nicht streitgegenständlich ist. Ansprüche drohen grundsätzlich im Fall der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände zu verjähren. Bausparer, welche im Laufe des Jahres 2014 die Darlehensgebühr gezahlt haben, ist zu empfehlen noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahme zu ergreifen. Spätestens nach zehn Jahren wären Rückforderungsansprüche jedoch absolut verjährt.
Betroffenen ist zu empfehlen, sich an eine im Bereich des Kapital- und Anlagerechts spezialisierte Kanzlei zu wenden. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.