Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Versicherungsnehmer meldete bereits im Jahre 2008 eine Schadensersatzforderung gegen den ehemaligen Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde am 11.08.2010 zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner wurde am 25.11.2014 beendet. Dem Kläger wurde auf Antrag der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges übermittelt.
Nachdem sie neue Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erlangt hat, beantragte die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte im September 2016 für den Kläger bei dessen Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Vollstreckungsmaßnahme aus dem Tabellenauszug.
Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Erteilung der Kostendeckungszusage unter anderem mit der Begründung ab, dass die 5-jährige Ausschlussfrist der geltenden ARB 2002 abgelaufen sei, wonach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels unter den Versicherungsschutz fallen.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertrat gegenüber der Rechtsschutzversicherung jedoch die Auffassung, dass es für den Beginn der 5-jährigen Ausschlussfrist nicht auf die Eintragung der Forderung zur Insolvenztabelle ankomme, sondern erst auf den Zeitpunkt, zu dem tatsächlich die rechtliche Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung besteht, mithin auf die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
Da die Versicherung bei ihrer Weigerung blieb, wurde der Sachverhalt vor Gericht gebracht.
Nachdem das Amtsgericht Coburg die Klage zunächst abgewiesen hat, hat das Landgericht Coburg dieses Urteil aufgehoben und die beklagte Rechtsschutzversicherung auf Antrag der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte dazu verurteilt, Rechtsschutz gemäß des Rechtsschutzversicherungsvertrages für die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den ehemaligen Vorstand der Aktiengesellschaft zu gewähren.
Weiter hat das Landgericht Coburg festgestellt, dass die beklagte Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der zunächst verweigerten Deckungszusage entstanden sind oder noch entstehen werden.
„Es war unserem Mandanten nicht zu vermitteln, dass eine Frist, innerhalb derer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von seiner Versicherung übernommen werden würden, bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem er aus Rechtsgründen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch gar nicht einleiten darf“ erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Umso mehr freuen wir uns“, so Rechtsanwalt Liebl weiter, „dass das Landgericht Coburg unserer Argumentation gefolgt ist und entschieden hat, dass die 5-Jahres-Frist der ARB erst ab Beendigung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt.“
Das Landgericht Coburg stellt fest, dass Vollstreckungstitel Entscheidungen oder Erklärungen sind, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Die Zwangsvollstreckung ist jedoch nach deutschem Recht nur zugelassen, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, die notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen herbeizuführen. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist neben dem Vollstreckungstitel auch eine Vollstreckungsklausel und deren Zustellung. Vor Beendigung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzgläubiger jedoch gerade daran gehindert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Insolvenzschuldner einzuleiten. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges erhält der Insolvenzgläubiger erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens soweit die festgestellte Forderung nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.
Das Urteil des Landgerichts Coburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Die Entscheidung des Landgerichts Coburg macht deutlich, dass Versicherungsnehmer selbst gegenüber ihren Rechtsschutzversicherungen nicht rechtlos gestellt sind. So paradox es erscheinen mag, die eigene Rechtsschutzversicherung zu verklagen, hat der Versicherungsnehmer manchmal faktisch keine andere Wahl.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Steffen Liebl, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de