Wie bereits gemeldet wurde, hatte die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Klägerin eine als „Wertzins Plus 1 – Tranche 2016“ bezeichnete Anlage bei der Grünewerte Wertzins 2 GmbH gezeichnet. Zwischen den Parteien war zunächst eine Rückzahlung von 110 % des valutierten Anlagebetrages zum 31.12.2016 vereinbart.
Die Grünewerte Wertzins 2 GmbH berief sich im Januar 2017 jedoch auf eine sogenannte „qualifizierte Nachrangklausel“. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde diese Klausel jedoch nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurde.
Nachdem das Landgericht München I diese Auffassung bestätigt hat und die Grünewerte zur Zahlung an die Anlegerin verurteilt hat, legte die Grünewerte Wertzins 2 GmbH Berufung zum Oberlandesgericht München ein.
Das Oberlandesgericht München hat die Berufung jedoch zurückgewiesen und das Urteil bestätigt. Gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des OLG München hat die Grünewerte Wertzins 2 GmbH Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat diese Beschwerde nunmehr zurückgewiesen.
„Der Zurückweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofs bestätigt uns in unserer Rechtsauffassung, die wir bereits in zahlreichen Verfahren, auch gegen die Schwestergesellschaften der Beklagten vertreten haben“, erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl, Partner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Bereits in den vergangenen Monaten hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eine Vielzahl von Urteilen gegen die Grünewerte Wertzins 2 GmbH sowie gegen deren Schwestergesellschaften Grüne Werte Energie GmbH und Grünewerte Wertzins 3 GmbH für ihre Mandanten erwirkt.
Nachdem jetzt der BGH Nichtzulassungsbeschwerde der Grünewerte Wertzins 2 GmbH zurückgewiesen wurde, dürften die entscheidenden Rechtsfragen endgültig geklärt sein.
Anleger, die sich von einer formularmäßig vereinbarten Nachrangklausel benachteiligt oder überrascht fühlen, wird empfohlen, den juristischen Rat einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei einzuholen.