Bankkunden, die ihren Darlehensvertrag nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben und nicht zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden, können auch Jahre nach Abschluss des Vertrages ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen und damit den Vertrag rückabwickeln. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und auf der anderen Seite auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend informieren.
Zahlreiche der von den Banken verwandten Widerrufsbelehrungen sind indes fehlerhaft. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine Studie veröffentlicht, nach der von den 1823 ausgewerteten Widerrufsbelehrungen fast 80 % mit Mängeln behaftet sind. Wirft man einen genaueren Blickt in diese Studie, so fallen einige Kreditinstitute auf, deren Widerrufsbelehrungen nach Meinung der Verbraucherzentrale Hamburg überdurchschnittlich oft fehlerhaft waren.
Besonders viele falsche Widerrufsbelehrungen verwandten demnach die ING-DiBa AG, die DSLBank, die Deutsche Bank AG, die DKB Deutsche Kreditbank AG und die Commerzbank AG. Aber auch Sparkassen und Volksbanken sowie diverse andere Banken haben nach der Studie ihren Kunden nicht selten falsche Widerrufsbelehrungen vorgelegt.
Die Erfahrungen der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte decken sich ebenfalls mit dieser Studie. Bei der Mehrzahl der überprüften Widerrufsbelehrungen konnten die Rechtsanwälte ebenfalls Mängel feststellen.
Dem Kunden steht bei Vorliegen einer fehlerhafter Widerrufsbelehrung eine legale Möglichkeit zur Verfügung, sich auch viele Jahre nach Abschluss des Darlehens von einem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen und nunmehr eine günstigere Finanzierung abzuschließen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, der in der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin zahlreiche dieser Fälle betreut.
Zwei aktuelle Urteile des Landgerichts Hamburg (Az. 329 O 87/14 und Az. 313 O 191/13) bestätigen erneut, dass sich die Banken meist nicht auf Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch berufen können. In den beiden vorstehend genannten Entscheidungen wurden die Banken jeweils zur Rückabwicklung verurteilt.
CLLB Rechtsanwälte rät betroffenen Kunden deshalb, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.