Durchaus üblich in Darlehensverträgen sind entsprechende sogenannte loan-to-value Klauseln, in denen geregelt ist, dass die Darlehensverbindlichkeiten nicht höher sein dürfen als ein gewisser Prozentsatz des Objektwerts.
Vorliegend soll die DG HYP davon ausgehen, dass der Wert überschritten ist und eine Sondertilgung sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Fondsgesellschaft versucht offenbar, sich hiergegen zu wehren. Wegen des sich jedoch eventuell ergebenden höheren Finanzbedarfs soll man die letzte geplante Ausschüttung an die Anleger erst einmal ausgesetzt haben.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich erklärt, dass dieses Problem bei einer Reihe von Fonds aktuell ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hat bereits in einem von CLLB Rechtsanwälte geführten Prozess für einen anderen Fonds entschieden, dass Anleger im Vorfeld einer Zeichnung des Fonds über die sich aus einer Fremdfinanzierung ergebenden Risiken aufzuklären sind und ihnen andernfalls Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen können. Derartige Schadensersatzansprüche wären darauf gerichtet, einen Anleger so zu stellen, als hätte er den Fonds nie erworben. Mit anderen Worten: der Anleger erhält das für den Erwerb des Fonds aufgewendete Kapital unter Anrechnung der Ausschüttungen zurück und müsste im Gegenzug die Rechte am Fonds an den Anlageberater übertragen, der den Erwerb des Fonds empfohlen hat.
Gelingt die Durchsetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs, so wäre der Anleger alle Sorgen um die Zukunft des Fonds los. Die mit einem solchen Fonds verbundenen Risiken können für den Anleger bis hin zu einem Totalverlust des gesamten eingesetzten Kapitals reichen. Rechtsanwalt Bombosch rät allen Anlegern, sich zeitnah Rechtsrat einzuholen, ob ihnen möglicherweise entsprechende Schadensersatzansprüche zustehen.
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten der Anspruchsprüfung und Führung eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.