Das Landgericht Dortmund hat dieser Argumentation der Versicherungsgesellschaft nun Einhalt geboten. Aufgrund eines sozialmedizinischen Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und des ärztlichen Berichts des Hausarztes der Klägerin stehe fest, dass diese für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten arbeitsunfähig war. Entgegengesetzte Arztberichte habe die Berufsunfähigkeitsversicherung weder vorgetragen noch vorgelegt. Der klägerische Vortrag reiche daher aus, um die sogenannte auf einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit beruhende fiktive Berufsunfähigkeit § 2 der vereinbarten BUZ 92 zu bejahen.
Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. "Denn es bleibt zwar dabei, dass Versicherungsnehmer nicht bei jeder Krankheit sofort erwerbsunfähig werden. Sofern der Versicherungsnehmer allerdings mindestens sechs Monate krankgeschrieben und somit berufsunfähig ist, kann sich hieraus bereits die Voraussetzung für die Berufsunfähigkeit ergeben", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..
Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: "Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist."
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
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