Der IT-Dienstleister wird in Kürze in seiner Lohn- und Gehaltssoftware die Möglichkeit zur erneuten Ausgabe der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bereitstellen und alle betroffenen Kunden detailliert informieren. Die Anwender der Software für Steuerberater und Unternehmen können dann die Korrekturläufe für die betroffenen Arbeitnehmer anstoßen und die so erzeugten Lohnsteuerbescheinigungen erneut an die Finanzverwaltung übermitteln. Möglicherweise werden nicht alle Arbeitgeber diese Mehrbelastung auf sich nehmen wollen. Für diesen Fall hat DATEV bereits im Januar 2011 seinen Kunden ein Musteranschreiben zur Verfügung gestellt, in dem detailliert erläutert ist, was die betroffenen Arbeitnehmer in ihre Steuererklärung für 2010 eintragen müssen, um sicher zu stellen, dass ihre Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe berücksichtigt werden - verbunden mit der Empfehlung, im Zweifelsfall mit dem eigenen Steuerberater darüber zu sprechen. Ihm stehen auch die Steuererklärungsprogramme zur Verfügung, die ihn unter anderem beim Thema Angaben zu den Sozialversicherungsbeiträgen unterstützt.
Informationen dazu finden Interessierte auch unter www.datev.de.
Wie kam es zu dieser unerfreulichen Situation?
Hintergrund dieser Situation sind die Formulierungen in dem so genannten BMF-Ausstellungsschreiben zur Lohnsteuerbescheinigung 2010 vom 26. August 2009. Darin ist zu lesen, "der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitneh-mern ist unter Nr. 25 einzutragen. ... Unter Nr. 25 sind auch Beiträge von Arbeitnehmern, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zu bescheinigen." Für DATEV und die Mehrheit aller Anbieter von Lohn- und Gehalts-Software gab es keinerlei Hinweise, daran zu zweifeln, dass für die freiwillig Versicherten wie bei den gesetzlich Versicherten der Arbeitnehmerbeitrag ohne den Arbeitgeberzuschuss zu bescheinigen ist. Die Finanzverwaltung ging jedoch davon aus, dass der Gesamtbeitrag (also der Arbeitnehmerbeitrag einschließlich des Arbeitgeberzuschusses) zu bescheinigen sei. Diese Diskrepanz deutete sich erst zum Jah-reswechsel 2010/2011 an.
Auf Anfrage der DATEV stellte das BMF Anfang 2011 und erstmals öffentlich mit einer Presseerklä-rung vom 11. Februar 2011 seine Version der Textauslegung klar. Inzwischen waren allerdings die meisten Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 bereits ausgestellt und der Inhalt war per Datenübermittlung an die Finanzverwaltung übertragen worden. Eine Lösung, die ohne die Erstellung einer berichtigten Lohnsteuerbescheinigung auskommt, wurde in der Finanzverwaltung diskutiert, aber offensichtlich verworfen. Das BMF fordert deshalb in der Pressemitteilung vom 11. Februar 2011, dass die "unzutreffend" ausgestellten Lohnsteuerbescheinigungen berichtigt, erneut übermittelt und dem Arbeitnehmer ein korrigierter Ausdruck ausgehändigt werden soll, wenn dies wirtschaftlich zumutbar erscheint.
Leider gibt es immer wieder Unklarheiten bei der Interpretation von Gesetzestexten. Wenn den Software-Herstellern dies auffällt, sind sie gewohnt, entsprechende Klarstellungen durch die Ministerien und Verwaltungen häufig noch rechtzeitig herbeizuführen. Im vorliegenden Fall ist aber die Formulierung für die Software-Hersteller nicht zweifelhaft gewesen, wie auch ihre einheitliche Interpretation in der Umsetzung zeigt.