Nach ersten Erkenntnissen hat das Rauchverbot in der nordrhein-westfälischen Gastronomie zu keinen dramatischen Umsatzeinbrüchen geführt. Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen sieht den Grund dafür im sommerlichen Beginn des Rauchverbots in der Gastronomie und den sinnvollen Ausnahmeregelungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW. "Vor allen Dingen der Ausnahmetatbestand "Raucherclub" ist Überlebenshilfe für unsere Kneipen an Rhein und Ruhr, weil hier das Gros der Gäste gerade zum gemeinsamen Rauchen, Trinken und Unterhalten kommt", weiß Olaf Offers, Präsident des DEHOGA Nordrhein-Westfalen. In Baden-Württemberg, Hessen und anderen Bundesländern registrierten im Besonderen Wirte von kleinen Betrieben massive Umsatzeinbußen von 30 Prozent und mehr nach Einführung des Rauchverbots. Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen empfiehlt die Nutzung der gesetzlichen Ausnahme Raucherclub Kneipen mit einem hohen Stamm- und Raucheranteil.
Allerdings weist der Hotel- und Gaststättenverband ausdrücklich auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen hin. Neben der ordnungsgemäßen Gründung eines Raucherclubs ist der tägliche Umgang von besonderer Wichtigkeit: "Es reicht nicht aus, ein Raucherclubschild an die Tür zu hängen und jeden Gast ohne Prüfung seiner Mitgliedschaft hineinzulassen.
Wichtig ist, den Einlass nur Mitgliedern zu gewähren. Nur wer strikte Einlasskontrollen durchführt, handelt gesetzeskonform", unterstreicht Olaf Offers.
Nach der Sommerpause erwartet der DEHOGA härtere Kontrollen der Ordnungsämter. "Der Raucherclub ist zwar ein gesetzlicher Ausnahme- und kein Umgehungstatbestand, aber kein Freifahrtschein für unkontrolliertes Rauchen. Deshalb werden die Voraussetzungen von den Ordnungsbehörden ab August mit Sicherheit strikter überprüft werden", so Olaf Offers.
Vielleicht erledigt sich die momentan geführte Diskussion aber auch durch das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes, das für den 30. Juli angekündigt ist. In Karlsruhe wird geprüft, ob die Rauchverbote in den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder zumindest in Teilen verfassungswidrig sind. Ein möglicher Ausgang: Wahlfreiheit für Einraumbetriebe.