Infolge des Inkrafttretens des einheitlichen Sicherheitenrahmens am 1. Januar 2007 hat das Eurosystem festgelegt, dass – mit Ausnahme internationaler und supranationaler Institutionen – Emittenten marktfähiger, für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassener Sicherheiten entweder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem der vier nicht dem EWR angehörenden G-10-Länder niedergelassen sein müssen.1 Somit sind Sicherheiten, die von Stellen mit Sitz außerhalb des EWR oder der nicht zum EWR gehörenden G-10-Länder begeben werden, nicht notenbankfähig, unabhängig davon, ob eine Garantie einer im EWR ansässigen Stelle vorliegt oder nicht.
Vor diesem Hintergrund verlieren diese Kategorie-1-Sicherheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2007 ihre Notenbankfähigkeit. Vor dem 1. Januar 2007 emittierte Sicherheiten unterliegen jedoch einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2011 und sind erst nach diesem Datum nicht mehr zulässig.
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Zulassungskriterien zum Sitz von Emittenten marktfähiger Sicherheiten, die in Kapitel 6.2.1 der Publikation „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“ („Allgemeine Regelungen“) aufgeführt sind.