Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grund-lage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozent-punkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Ba-siszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Der marginale Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Eu-ropäischen Zentralbank am 28. Dezember 2007 beträgt 4,20 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2007 um 0,13 Prozentpunkte gestiegen (der marginale Zinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2007 hat 4,07 % betragen).
Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2008 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3,32 % (zuvor 3,19 %).
Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 29. Dezember 2007 (Nr. 242) bekannt gegeben.