Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Der marginale Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 24. Juni 2008 beträgt 4,07 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2008 um 0,13 Prozentpunkte gefallen (der marginale Zinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2007 hat 4,20 % betragen).
Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2008 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3,19 % (zuvor 3,32 %).
Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 26. Juni 2008 (Nr. 94) bekannt gegeben.