Das Gericht sieht die Hauptschuld für die finanziellen Verluste bei den Unternehmen der WVV und hält die Zinsswap-Verträge für wirksam. Dennoch hat das Gericht der Bank anhand von zwei Kriterien eine Teilschuld von einem Drittel zugesprochen. Die Bank hält diese Argumentation des Gerichts für nicht zutreffend und in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg für widerlegbar.
- So hat das Gericht gefordert, dass die Bank die Zinsentwicklung der vorangegangenen 40 Jahre hätte darstellen müssen. Eine Verpflichtung, beim Verkauf von Finanzprodukten über einen derart langen Zeitraum aufzuklären, ist jedoch weder marktüblich noch sachlich gerechtfertigt. Tatsächlich war für den Erfolg des Geschäftes die Zinsentwicklung der folgenden fünf Jahre von entscheidender Bedeutung, und nicht die Entwicklung der Zinsdifferenz in der Vergangenheit.
- Auch den Vorwurf, die Bank habe auf die eventuelle Unvereinbarkeit des Zinsswap-Geschäfts mit dem Kommunalrecht nicht ausreichend hingewiesen, hält die Deutsche Bank für nicht haltbar. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, waren der WVV GmbH die diesbezüglichen internen Regelungen des Kommunalrechts bekannt. In die Entscheidung zum Abschluss der Geschäfte war der Justiziar der WVV GmbH einbezogen. Darüber hinaus deckt sich eine verstärkte Aufklärungspflicht der Bank über den Rechtsrahmen ihres Kunden nicht mit früheren Entscheidungen von zwei Oberlandesgerichten. Diese haben eine solche Aufklärungspflicht der Bank verneint.
Vor diesem Hintergrund wird die Deutsche Bank alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen. Die Bank sieht keine Auswirkungen dieser Entscheidung auf andere Fälle.