Mit der Vorlage dieses Berichts erfüllt die EZB die Vorgaben von Artikel 122 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach sie dem Rat der Europäischen Union (EU-Rat) mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichtet, „inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind“.
Der Konvergenzbericht der EZB kann auf der Website der EZB (www.ecb.int) in 22 Amtssprachen der Gemeinschaft abgerufen werden.