Vorteilhaft ist das Abkommen auch für vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigte Arbeitnehmer. Wird beispielsweise ein in Deutschland Beschäftigter von seinem Arbeitgeber nach Albanien entsandt, um dort eine Arbeit für ihn auszuführen, gelten für diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Beschäftigte müssen also nicht mehr vom deutschen in das albanische Rentensystem wechseln. Das Gleiche gilt umgekehrt für Entsendungen aus Albanien.
Einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zu dem Abkommen beinhaltet die Fachinformation 6/2017 der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern. Alle elektronischen Informationen, auch die der vergangenen Jahre, findet man unter
www.deutsche-rentenversicherung-in-bayern.de auf der Startseite des jeweiligen Regionalträgers rechts unter "Schnell zum Ziel", oder direkt unter www.deutsche-rentenversicherung-in-bayern.de/fachinformationen. Weitere Informationen zum Leben und Arbeiten im Ausland gibt es im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 10004800.