Schüler und Studenten haben grundsätzlich die gleichen Abgaben wie normale Arbeitnehmer. Wer aber lediglich die Ferien zum Arbeiten nutzt, übt unter bestimmten Voraussetzungen nur eine kurzfristige Beschäftigung aus. Aus dieser Beschäftigung werden keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. So die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern.
Als „kurzfristig“ gilt eine Beschäftigung, wenn diese insgesamt drei Monate oder siebzig Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreitet. Wie hoch der Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit sind, spielt dabei keine Rolle. Der Ferienjob bleibt grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.
Wer die Aushilfstätigkeit länger ausübt, ist automatisch in der Rentenversicherung pflichtversichert. Das hat viele Vorteile, nicht nur bei der späteren Rente.
Sonderfall Praktikum
Für Studenten im Praktikum gibt es im Bereich der Sozialversicherung zahlreiche Sonderregelungen. Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern empfehlen daher, sich vor Aufnahme eines Praktikums bei den Sozialversicherungsträgern (Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) zu informieren.
Nähere Informationen zum Thema bieten die kostenlosen Broschüren „Tipps für Studenten: Jobben und studieren“ und „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“.
Die Broschüren und weitere Auskünfte erhält man am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 48088 und in allen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.