Grundlage für die Aufgabenerweiterung der Deutschen Rentenversicherung sind Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz. Deren Ziel ist eine möglichst vollständige Erfassung und Überprüfung aller abgabepflichtigen Unternehmen im Bereich der Künstlersozialversicherung. Durch die Neuregelung soll eine höhere Abgabegerechtigkeit erreicht werden. Sie ist am 15. Juni 2007 in Kraft getreten.
Die rund 3.600 Mitarbeiter des Betriebsprüfdienstes der Deutschen Renten-versicherung prüfen bereits heute die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber. Diese Prüfung erfolgt in einem vierjährigen Turnus. Die Deutsche Rentenversicherung prüft nun zusätzlich, ob und in welcher Höhe Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz besteht.
Die Deutsche Rentenversicherung wird neben der Betriebsprüfung vor Ort Arbeitgeber ab Mitte des Jahres in einer Anschreibeaktion auf die Anmelde- und Beitragspflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ansprechen.
Die Künstlersozialkasse bleibt weiterhin zuständig für die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei Unternehmen ohne Beschäftigte und bei Ausgleichsvereinigungen. Sie behält auch ihre Funktion als Einzugsstelle für die Künstlersozialabgabe. Sämtliche Zahlungen sind daher weiterhin ausschließlich an die Künstlersozialkasse zu leisten. Die Künstlersozialabgabe beträgt zurzeit 5,1 Prozent der an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Weitere Informationen zur Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz finden Sie im Internet unter www.kuenstlersozialkasse.de und unter www.deutsche-rentenversicherung.de.