Wer lediglich die schulfreie Zeit nutzt, übt eine kurzfristige Beschäftigung aus, für die keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Verdient werden darf dann auch in unbegrenzter Höhe.
Eine „kurzfristige“ Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im Jahr nicht überschritten werden. Die Begrenzung muss aber im Voraus festgelegt sein.
Anders ist es, wenn die Beschäftigung dauerhaft oder regelmäßig als „Minijob“ ausgeübt wird. In diesem Fall dürfen das ganze Jahr über monatlich bis zu 400 Euro hinzuverdient werden. Die Pauschalbeiträge hat dann alleine der Arbeitgeber zu zahlen.
Fragen zum Thema Ferienjob und Sozialversicherung beantworten auch die Mitarbeiter am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 10004800.