Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Schüler grundsätzlich die gleichen Abgaben zahlen müssen wie normale Arbeitnehmer. Wer aber lediglich die Sommerferien zum Arbeiten nutzt, übt eine kurzfristige Beschäftigung aus. Dann müssen aus dieser Beschäftigung keine Beiträge gezahlt werden, egal wie hoch der Verdienst ist.
Eine "kurzfristige" Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn diese insgesamt zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im laufenden Jahr nicht überschreitet. Das es nicht mehr wird, muss von vornherein festgelegt sein.
Dauert die Beschäftigung länger, wird also beispielsweise auch außerhalb der Ferien regelmäßig gearbeitet, bleibt sie versicherungsfrei, wenn es sich um einen Minijob handelt. Hier dürfen das ganze Jahr über regelmäßig monatlich bis zu 400 Euro verdient werden, ohne dass man selbst Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Das übernimmt der Arbeitgeber, der eine Pauschale für die Renten- und Krankenversicherung zahlt.
Fragen zum Thema Ferienjob und Sozialversicherung beantworten auch die Mitarbeiter am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 10004800. Die Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de liefert ebenfalls wichtige Informationen rund um die Rentenversicherung.