Durch die sogenannte Aufstockung haben Minijobber die Möglichkeit, sich mit relativ geringem finanziellem Aufwand höhere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Hierfür zahlt der Minijobber zu dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers im gewerblichen Bereich die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent, also 4,9 Prozent, und im Privathaushalt entsprechend 14,9 Prozent hinzu.
Aufgrund der Aufstockung auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag wird das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Außerdem wird die Beschäftigungsdauer in vollem Umfang auf die Wartezeit angerechnet, die Voraussetzung für die Gewährung von Rehaleistungen und Renten ist.
Mehr als 250.000 der derzeit insgesamt 6,7 Millionen Minijobber nutzen bereits die Möglichkeit, mit der freiwilligen Eigenleistung die Rentenbeiträge aufzustocken.
So hat beispielsweise eine gewerbliche Minijobberin, die bisher nur drei Jahre (36 Monate) Kindererziehungszeiten für die Wartezeit erworben hat, die Möglichkeit, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente zu erfüllen, wenn sie zwei Jahre lang freiwillig den Eigenanteil von 4,9 Prozent zur Rentenversicherung zahlt. Würde diese Minijobberin den Beitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken, müsste sie für den Anspruch auf eine Regelaltersrente entsprechend länger arbeiten, nämlich etwa 6,5 Jahre.
Außerdem können Minijobber und meist sogar ihre Ehepartner durch die sogenannte freiwillige Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) erfüllen.
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit und die damit verbundene Aufstockung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrages bis zum vollwertigen Rentenversicherungsbeitrag kann mit der Beschäftigung beginnen, wenn der Minijobber dies in den ersten zwei Wochen schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt. Andernfalls beginnt der Verzicht frühestens am nächsten Tag oder zu einem später gewählten Zeitpunkt. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit endet automatisch mit dem Beschäftigungsende und kann vorher nicht widerrufen werden.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Aufstockung aufzuklären. Die Aufstockungsbeiträge des Minijobbers gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Deshalb ist sein zu zahlender Eigenanteil von seinem Arbeitsentgelt einzubehalten und zusammen mit dem Pauschalbeitrag vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abzuführen. Minijobber, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander mit einem Gesamtarbeitsentgelt bis 400 Euro ausüben, können nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, d.h., die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Minijobber ist somit verpflichtet, alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren.
Weitere Informationen gibt es in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und am Servicetelefon der Minijob-Zentrale unter 01801 200 504 (zum Ortstarif aus dem Festnetz der Deutschen Telekom). Hier kann man auch die kostenlose Broschüre "Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge" bestellen oder sie laden diese einfach aus dem Internet unter www.minijob-zentrale.de herunter.