Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente
Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente. Hält sich hartnäckig, ist aber falsch. Richtig ist: Seit der Reform des Hinterbliebenenrechts im Jahr 1986 sind Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. Zumindest in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners besteht immer ein Anspruch, wenn der Ehegatte bereits eine Rente bezogen hat oder bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehegatten kann jedoch eigenes Einkommen angerechnet werden.
Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig
Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig. Wird oft in Betrieben behauptet, ist aber falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Dabei werden die letzten Jahre genauso behandelt wie die anderen Beitragsjahre auch.
Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre geklebt habe
Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre geklebt habe. Stimmt nicht. Richtig ist: Seit 1984 ist für einen Rentenanspruch ab dem 65. Lebensjahr nur eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich. Hierauf werden neben Beitragszeiten, zu denen auch Kindererziehungszeiten zählen, auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich angerechnet.nte.
Wenn ich 45 Jahre geklebt habe, kann ich mit 60 in Rente gehen
Wenn ich 45 Jahre geklebt habe, kann ich mit 60 in Rente gehen. Diese Auffassung ist nicht richtig.
Durch das neue Gesetz “Rente mit 67” ist eine besondere Wartezeit (=Mindestversicherungszeit) von 45 Jahren eingeführt worden. Voraussetzung für eine abschlagsfreie Altersrente ist, dass man 65 Jahre alt geworden ist und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen kann. Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig vorliegen. Zu den 45 Jahren zählen Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag des Kindes). Es zählen aber keine Zeiten, in denen man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (früher: Arbeitslosenhilfe) bezogen hat. Auch die Wartezeitmonate, die man nach einer Ehescheidung hinzugewonnen hat, fallen unter den Tisch.
Alle müssen jetzt bis 67 Jahre arbeiten
Alle müssen jetzt bis 67 Jahre arbeiten. Wird zurzeit häufig behauptet, ist aber falsch. Richtig ist: Erst ab Geburtsjahrgang 1964 muss man bis 67 Jahre arbeiten. Die Altersgrenze wird behutsam von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer bis 1946 geboren ist, ist von den Gesetzesänderungen gar nicht betroffen. Bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Hierbei sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, die man am besten mit den Beratern in den Service-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bespricht.
Die Abschläge für eine vorzeitige Altersrente enden, wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe.
Die Abschläge für eine vorzeitige Altersrente enden, wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe. So heißt es häufig, stimmt aber nicht: Abschläge für eine Altersrente, die man vor der Regelaltersgrenze bezieht (zwischen dem 65. und 67. Geburtstag – abhängig vom Geburtsjahrgang) gelten lebenslang. Sie gelten auch bei anschließend gezahlten Hinterbliebenenrenten.
Zu meiner Rente darf ich 400 Euro hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.
Zu meiner Rente darf ich 400 Euro hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Das ist nicht richtig. Wenn ich eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehme oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehe, darf ich 350 Euro hinzuverdienen, ohne dass meine Rente gekürzt wird. Verdiene ich aber mehr, so kann ich meinen Rentenanspruch ganz oder teilweise verlieren. Wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe, gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Die Altersrente meines Ehepartners wird auf meine Altersrente angerechnet
Die Altersrente meines Ehepartners wird auf meine Altersrente angerechnet. Auch das ist ein Irrtum, denn auf die eigene Rente wird die Altersrente des Ehepartners nicht angerechnet. Ausnahme: Bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz (in der Regel Deutsche aus Osteuropa), gibt es eine Begrenzung der gemeinsamen Rentenansprüche
Für jedes Babyjahr gibt es Geld
Für jedes Babyjahr gibt es Geld. Das ist falsch. Richtig ist: Das so genannte Babygeld erhalten nur Frauen, die vor 1921 geboren wurden. Mütter der Geburtsjahrgänge 1921 und jünger bekommen Kindererziehungszeiten wie Beitragszeiten auf das Rentenkonto gutgeschrieben. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 1991 geboren wurden, erhält man ein Jahr, für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, drei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Einen Rentenanspruch hat man aber nur dann, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt ist. Dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung.
Die Rente kommt automatisch
Die Rente kommt automatisch. Nein, leider nicht. Alle Leistungen aus der Rentenversicherung müssen beantragt werden. Wichtig: Rentenanträge drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn stellen.
Alle Frauen können mit 60 Jahren in Rente gehen
Alle Frauen können mit 60 Jahren in Rente gehen! Dies gilt nur für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Sie können ab dem 60. Lebensjahr � gegebenenfalls mit einem Abschlag � nur dann in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und ab dem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre (mindestens 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.
Ich muss meine Rente ab 2005 voll versteuern
Ich muss meine Rente ab 2005 voll versteuern wird zurzeit häufig behauptet. Mit dieser Meinung liegen viele Rentnerinnen und Rentner aber falsch. Wer schon 2004 eine Rente bekommt, für den bleibt der steuerpflichtige Anteil der Rente für immer bei 50 Prozent. Das führt dazu, dass ein Großteil der heutigen Rentnerinnen und Rentner weiterhin keine Steuern zahlen werden. Eine Ausnahme sind Rentner, die weitere Einkünfte haben, etwa Zinserträge und Miet- oder Pachteinnahmen. Hier können Steuern fällig werden.
Von der Rente wird jedoch keine „Lohnsteuer“ abgezogen. Deshalb gibt es auch keine Lohnsteuerkarten für Rentner. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden, anders als die Einkünfte von Arbeitnehmern aus nichtselbständiger Arbeit, als „sonstige Einkünfte“ versteuert. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren erhoben wird, sondern erst zu zahlen ist, wenn das Finanzamt Steuern festgesetzt und einen Steuerbescheid erlassen hat.
Der Versorgungsausgleich ist endgültig
Der Versorgungsausgleich ist endgültig. Das stimmt nur bedingt. Richtig ist: Seit dem 1. Juli 1977 gibt es den Versorgungsausgleich nach Ehescheidung. Tatsächlich ist dieser endgültig. Es gibt jedoch “Hintertürchen”, mit denen der Versorgungsausgleich überprüft werden kann. Seit der Ehescheidung sind unter Umständen viele Jahre vergangen, in denen es verschiedene Gesetzesänderungen gegeben hat. Grundsätzlich sollte man hier vor der Beantragung einer Rente einen Fachanwalt für Familienrecht befragen. Eine andere Möglichkeit für eine Rücknahme des Versorgungsausgleichs besteht, wenn der begünstigte Ex-Ehegatte vor Ablauf von zirka zwei Rentenbezugsjahren verstorben ist.
Eine Reha führt zur Kürzung der späteren Rente
Eine Reha führt zur Kürzung der späteren Rente! Auch das ist ein Irrtum, denn eine Rehabilitation mindert die spätere Rente nicht.
Als Selbstständiger kann ich mir meine Rentenbeiträge auszahlen lassen
Als Selbstständiger kann ich mir meine Rentenbeiträge auszahlen lassen wird immer wieder behauptet. Das ist nicht richtig. Eine Auszahlung der Rentenbeiträge ist generell nicht möglich. Eine Ausnahme gibt es nur für gewisse Berufsgruppen, die eine eigenständige Altersvorsorge haben. Darunter fallen Selbstständige nicht. Sie können sich die Beiträge erst mit 65 Jahren auszahlen lassen und das auch nur, wenn bis dahin keine 5 Jahre Rentenbeiträge eingezahlt wurden. Ansonsten bekommen sie eine reguläre Altersrente.