Was tun, wenn die Hotelanlage nicht die Vorgaben aus dem Reisekatalog erfüllt? Wer den Reiseveranstalter in die Pflicht nehmen will, sollte sich gut informieren. Zunächst muss geprüft werden, ob es sich um einen Mangel oder um bloße Unannehmlichkeiten handelt. Zu letzteren zählen beispielsweise Flugverspätungen oder unfreundliches Hotelpersonal. Ein Mangel besteht nur, wenn Vertragsleistungen nicht erbracht werden. "Geschädigte können sich hier auf den Grundsatz der Prospektwahrheit berufen: Was im Katalog versprochen wurde, muss am Urlaubsort auch geleistet werden", sagt Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung. Mängel müssen unbedingt vor Ort bei der Reiseleitung beanstandet werden. Wenn der Veranstalter sie daraufhin nicht behebt, kann bis spätestens einen Monat nach der Rückkehr schriftlich reklamiert werden. Wichtig: Urlauber sollten die Mängel möglichst gut dokumentieren, etwa durch Fotos oder Zeugenaussagen.
Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?
- Die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten gewählten Rechtsanwaltes
- Die Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt, wenn ein ausländisches Gericht zuständig ist, oder bei Entfernung von mehr als 100 Kilometer zwischen Wohnort und Gerichtsstand
- Die Gerichtskosten
- Die Zeugengelder und gerichtliche Sachverständigenhonorare
- Die Kosten des Gegners, soweit der Versicherte sie übernehmen muss