Durch eine Kooperation der DW mit dem Satellitenbetreiber SES können seit 15. Dezember 2015 auch Zuschauer in Europa das arabische TV-Programm der DW empfangen – über den Satelliten Astra 1M. Mit diesem Angebot bleibe die DW „im kompetenzrechtlichen Rahmen für den Auslandsrundfunk“, so das Gutachten.
Das Programm sei „für Menschen aus fremden Ländern und Kulturen und ihren Horizonten entsprechend aufbereitet. Der Sender nutzt hier seine besondere Stärke, die notwendige Fremdsprachenkompetenz in den Redaktionen zu haben, um mit seinem Angebot seinem Auftrag entsprechend Deutschland als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich zu machen.“
Das Gutachten führt weiter aus, das arabische Programm der DW ließe sich „auch dann kompetenzrechtlich rechtfertigen, wenn es sich ausschließlich an in Deutschland lebende Flüchtlinge richten würde. Mit diesen Personen ist das Ausland nach Deutschland gekommen. Sie sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls kein inländisches Publikum.“ Daher sei auch eine Änderung des DW-Gesetzes „nicht erforderlich“.
DW-Intendant Peter Limbourg: „Es geht darum, den Menschen, die als Flüchtlinge in Deutschland Schutz suchen, Zugang zu verlässlichen Informationen aus deutscher Perspektive zu bieten und ihre gesellschaftliche Teilhabe zu fördern.“
Prälat Karl Jüsten, Vorsitzender des DW-Rundfunkrats, sieht den Kurs des Senders bestätigt. Es gehöre zum Sendeauftrag, DW Arabia auch in Europa anzubieten. Jüsten betonte, die DW biete zum Thema Flüchtlinge eine ausgewogene Berichterstattung. „Sie vermittelt den Menschen ein realistisches, differenziertes Bild von dem, was sie in unserem Land erwartet, und klärt zugleich darüber auf, was die deutsche Gesellschaft von ihnen berechtigterweise erwartet. Die DW ist sich ihrer hohen Verantwortung bei diesem sensiblen Thema bewusst.“
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags bestätigt zudem die grundsätzliche Einschätzung, dass der Deutschen Welle „das Grundrecht der Rundfunkfreiheit und damit auch das Gebot der Staatsferne in vollem Umfang und in gleicher Weise wie den Landesrundfunkanstalten“ zustehe.