Der Nutzer einer Internetplattform entdeckte Eintragungen und Erfahrungsberichte über sich selbst. Durch diese Berichte fühlte er sich diskriminiert und befürchtete geschäftsschädigende Auswirkungen. Daher wandte er sich an den Betreiber der Plattform und verlangte Auskunft über die Person, die die Berichte eingestellt hatte, sowie die Löschung der Beiträge. Der Betreiber verweigerte die Auskunft mit Hinweis auf den Datenschutz. Der Kläger berief sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Außerdem lasse das Telemediengesetz die Auskunftserteilung zum Zwecke der Strafverfolgung zu.
Das sah das AG München anders und wies die Klage ab. Fühle der Kläger sich beleidigt und verleumdet, könne er auf staatsanwaltliche Hilfe zurückgreifen und Anzeige erstatten. Ansonsten fände zwar grundsätzlich das Telemediengesetz Anwendung, jedoch läge vorliegend kein Fall für ein Auskunftsrecht vor. Außerdem dürfe der Dienstanbieter die Daten an Dritte nur auf einer gesetzlichen Grundlage bereitstellen, welche im konkreten Fall nicht vorhanden war.
Informationen: www.anwaltauskunft.de