Der Kläger verlangt vom beklagten Hausratversicherer Leistungen wegen Diebstahls seines Fahrrads. Die Versicherung bestreitet den Diebstahl und macht geltend, sie müsse wegen arglistig falscher Angaben bei der Schadensmeldung nicht zahlen. Der Kläger hatte bei der Meldung eine erst nachträglich erstellte Rechnung des Fahrradgeschäfts Radhaus A. beigefügt. Aus dieser war nicht erkennbar, dass er in diesem Fahrradgeschäft nur einen Teil der Fahrradteile gekauft hatte, die anderen dort aufgeführten Teile hatte er bei verschiedenen anderen Quellen gekauft und daraus ein individuelles Rad montieren lassen.
Dadurch blieb seine Klage erfolglos. Der Kläger habe zum Nachweis des Schadens in seiner Anzeige auf die Rechnung des Radhauses Bezug genommen. Er hat dabei nicht klargestellt, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht in diesem Geschäft erworben habe. Die Rechnung habe fälschlicherweise suggeriert, dass alle in der Rechnung aufgeführten Teile beim Radhaus neu erworben worden seien. Der Kläger habe auch arglistig gehandelt. Arglist verlange lediglich bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sei nicht erforderlich. Es sei hier schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger der Schadensmeldung nicht die angeblich bei ihm vorhandenen Unterlagen für die einzelnen Fahrradteile beigefügt habe, sondern beim Radhaus A. einen Gesamtwertnachweis habe anfertigen lassen. Dies könne nur so verstanden werden, dass der Kläger den Kauf aus einer Hand vorgespielt habe, um so den Anlass zu lästigen Rückfragen des beklagten Versicherers nach Herkunft und Zustand der zugekauften Teile zu vermeiden.
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