Der Arbeitnehmer war seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er - bei fortbestehender Inhaftierung - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen.
Der Arbeitgeber stellte auf diesem Arbeitsplatz dauerhaft jemand anderen ein und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008. Der Beklagten sei es unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, so das Gericht. Der Arbeitnehmer habe selbst zu vertreten, dass er für seinen Arbeitgeber nicht mehr arbeiten kann. Dem Arbeitgeber sei es nicht zuzumuten, den Arbeitsplatz dauerhaft freizuhalten. Eine Haftzeit sei auch nicht mit einer Krankheit des Arbeitnehmers vergleichbar.
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