Der Beamte war von April 2009 bis zu seiner Pensionierung im November 2010 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zum Zeitpunkt seiner Pensionierung hatte er insgesamt 341 Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt. Im Oktober 2010 beantragte er die Vergütung dieser Überstunden, weil er aufgrund der bevorstehenden Pensionierung keinen Freizeitausgleich mehr in Anspruch nehmen konnte. Nachdem das Land seinen Antrag abgelehnt hatte, klagte er.
Wie in der ersten Instanz wies auch das OVG die Klage ab. Ein Beamter sei gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten. Ein Ausgleich der Mehrarbeit müsse in der Regel durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres erfolgen. Dies sei dann der Fall, wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden sei. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sei, könne stattdessen eine Vergütung gezahlt werden. Ist der Abbau der Überstunden unmöglich, weil der Beamte wegen einer Erkrankung vom Dienst befreit sei, müsse keine Vergütung gezahlt werden. Zudem verhindere die nach der Dienstbefreiung anschließende Pensionierung den Überstundenabbau. Diese Unmöglichkeit sei auch nicht auf dienstliche Gründe zurückzuführen.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de