Letzteres wird vom Gesetzgebungsausschuss Miet- und Wohnrecht des Deutschen Anwaltvereins begrüßt, weil dadurch für die Wohnungsgenossenschaften das sich aus der Überschreitung der Grenzen des aus den §§ 5 I Nr. 10 KStG, 3 Nr. 15 GewStG ergebende Risiko des Verlustes der Körperschaft- und Gewerbesteuerfreiheit minimiert. Denn diese Befreiung besteht nur so lange, wie die Einnahmen der Genossenschaft, den nicht aus der begünstigten Tätigkeit sich ergeben, den Anteil von 10% nicht übersteigen. Bei zahlreichen Kündigungen der Mitgliedschaft und einem Verbleib der Bewohner in den Wohnungen konnte sich die Gefahr des Verlustes der Steuerfreiheit leicht ergeben. Die Neuregelung baut dem vor.
Reform: Genossenschaftsgesetz
Letzteres wird vom Gesetzgebungsausschuss Miet- und Wohnrecht des Deutschen Anwaltvereins begrüßt, weil dadurch für die Wohnungsgenossenschaften das sich aus der Überschreitung der Grenzen des aus den §§ 5 I Nr. 10 KStG, 3 Nr. 15 GewStG ergebende Risiko des Verlustes der Körperschaft- und Gewerbesteuerfreiheit minimiert. Denn diese Befreiung besteht nur so lange, wie die Einnahmen der Genossenschaft, den nicht aus der begünstigten Tätigkeit sich ergeben, den Anteil von 10% nicht übersteigen. Bei zahlreichen Kündigungen der Mitgliedschaft und einem Verbleib der Bewohner in den Wohnungen konnte sich die Gefahr des Verlustes der Steuerfreiheit leicht ergeben. Die Neuregelung baut dem vor.