Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 375517

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. Littenstraße 11 10179 Berlin, Deutschland http://www.anwaltverein.de
Ansprechpartner:in Frau Katrin Bandke +49 30 726152149
Logo der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Testament: Ergänzungen auf einer Fotokopie stets unterschreiben

(lifePR) (München/Berlin, )
Eigentlich soll ein Testament den Nachlass regeln. Wenn es in diesem Testament aber spätere Änderungen gibt, müssen die auch glaubhaft sein – und unterschrieben. Nur dann ist es eine gültige Testamentsänderung, wie die Deutsche Anwaltauskunft mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 31. August 2011 (AZ: 31 Wx 179/10) mitteilt.

In einem Erbstreit vertrat einer der Beteiligten die Auffassung, dass die im Testament der Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzte Großnichte aufgrund zweier von ihm vorgelegter Fotokopien des Testaments doch nicht allein erbe. In der Kopie 1 war hinter dem Wort „Haus“ handschriftlich ein X eingefügt worden. Der dazugehörige handschriftliche Text unterhalb der Unterschrift der Erblasserin war nicht ganz zu entziffern: „X ... (?) Anbau ...(?) mein Mieter H. (siehe Plan)" – eventuell zu lesen als „den Anbau erbt mein Mieter H. (siehe Plan)". Bei der Kopie 2 handelte es sich um eine Kopie der ersten Kopie. Unterhalb des mit einem X gekennzeichneten Zusatzes enthält diese den originalhandschriftlichen Zusatz: „Kopie = Original (Unterschrift)". Der Mann war der Meinung, dass die beiden Fotokopien zusammen mit dem Originaltestament eine einheitliche Urkunde darstellen.

Das sah das Gericht anders: Ein Erblasser könne sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung aufsetzen. Immer müsse aber die Unterschrift des Erblassers als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes stehen. Dieser Grundsatz gelte auch für Ergänzungen eines Originaltestaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt, also etwa auf einem anderen Blatt niedergelegt seien. Sie müsse der Erblasser stets gesondert unterzeichnen. Die Kopie sei daher wegen der fehlenden Unterschrift der Erblasserin keine formgerecht erstellte letztwillige Verfügung.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.