In einem Erbstreit vertrat einer der Beteiligten die Auffassung, dass die im Testament der Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzte Großnichte aufgrund zweier von ihm vorgelegter Fotokopien des Testaments doch nicht allein erbe. In der Kopie 1 war hinter dem Wort „Haus“ handschriftlich ein X eingefügt worden. Der dazugehörige handschriftliche Text unterhalb der Unterschrift der Erblasserin war nicht ganz zu entziffern: „X ... (?) Anbau ...(?) mein Mieter H. (siehe Plan)" – eventuell zu lesen als „den Anbau erbt mein Mieter H. (siehe Plan)". Bei der Kopie 2 handelte es sich um eine Kopie der ersten Kopie. Unterhalb des mit einem X gekennzeichneten Zusatzes enthält diese den originalhandschriftlichen Zusatz: „Kopie = Original (Unterschrift)". Der Mann war der Meinung, dass die beiden Fotokopien zusammen mit dem Originaltestament eine einheitliche Urkunde darstellen.
Das sah das Gericht anders: Ein Erblasser könne sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung aufsetzen. Immer müsse aber die Unterschrift des Erblassers als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes stehen. Dieser Grundsatz gelte auch für Ergänzungen eines Originaltestaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt, also etwa auf einem anderen Blatt niedergelegt seien. Sie müsse der Erblasser stets gesondert unterzeichnen. Die Kopie sei daher wegen der fehlenden Unterschrift der Erblasserin keine formgerecht erstellte letztwillige Verfügung.
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